(1) Für die Besatzungsmitglieder sind Schlafräume vorzusehen, wenn die Betriebsumstände eine Übernachtung an Bord erforderlich machen.
(2) Für jedes Besatzungsmitglied ist ein eigener Schlafraum vorzusehen. Abweichend von Satz 1 dürfen Schlafräume, getrennt nach Männern und Frauen,
1.
auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000 und auf Spezialschiffen mit bis zu zwei Besatzungsmitgliedern belegt werden,
2.
auf Fahrgastschiffen mit bis zu vier Besatzungsmitgliedern belegt werden, jedoch nicht mit mehr als zwei Offizieren,
3.
auf Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 24 Metern mit bis zu sechs Besatzungsmitgliedern belegt werden, jedoch, soweit möglich, nicht mit mehr als einem Offizier,
4.
auf Fischereifahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr mit bis zu vier Besatzungsmitgliedern belegt werden, jedoch nicht mit mehr als einem Offizier,
5.
mit zwei Auszubildenden belegt werden, wenn Auszubildende an Bord ausgebildet werden und die Schlafräume mit einem eigenen Bad und einer eigenen Toilette ausgestattet sind.
Die Regelungen zu den Mindestbodenflächen in § 16 Absatz 4 Nummer 1 gelten entsprechend. Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen nach Nummer 4 zulassen, wenn auf Grund der Größe, der Art oder des beabsichtigten Einsatzzwecks des Fischereifahrzeuges die Belegung mit nicht mehr als einem Offizier nicht umsetzbar ist. Auf Fischereifahrzeugen ist in jedem Schlafraum die Höchstzahl der Besatzungsmitglieder, die darin untergebracht werden dürfen, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft und leserlich anzugeben.
(3) Schlafräume sind nach Möglichkeit mit eigenem Bad und eigener Toilette auszustatten. § 20 Absatz 5 und 6 bleibt unberührt.
(4) Die Schlafräume sind über der Ladelinie mittschiffs oder achtern anzuordnen. Ist in Einzelfällen eine Anordnung nach Satz 1 auf Grund der Größe, des Schiffstyps oder der beabsichtigten Einsatzart des Schiffs nicht möglich, so können Schlafräume auch im Vorschiff, jedoch keinesfalls vor dem Kollisionsschott angeordnet werden. Die Berufsgenossenschaft kann für Fahrgastschiffe, für Spezialschiffe und für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Metern zulassen, dass die Schlafräume unterhalb der Ladelinie angeordnet werden, wenn Vorkehrungen für ausreichende Beleuchtung und Lüftung getroffen sind und mindestens ein durch Tageslicht erhellter Aufenthaltsraum vorhanden ist. Im Falle des Satzes 3 dürfen Räume nicht unmittelbar unterhalb der für Arbeiten genutzten Gänge angeordnet sein.
(5) Die Schlafräume müssen von Verkehrsgängen aus betreten werden können, die innerhalb der Wohnbereiche liegen. Zwischen den Schlafräumen und den anderen Räumen müssen allgemeine Verkehrsgänge oder Schleusen liegen. Von Satz 2 darf abgewichen werden, um Bäder und Toiletten einzurichten, die jeweils von zwei Schlafräumen aus gemeinsam genutzt werden können.
(6) Soweit möglich, sind die Besatzungsmitglieder so auf die Schlafräume zu verteilen, dass die Wachen getrennt sind und die im Tagesdienst tätigen Besatzungsmitglieder ihren Schlafraum nicht mit Wachgängern teilen müssen.
(7) Soweit möglich, ist bei der Gestaltung von Schlafräumen die Mitnahme von Partnern der Besatzungsmitglieder zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 9513-38-3 v. 25.7.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1 (SeeUnterkunftsV)
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