(1) Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, die sich auf die Zulassung des Recyclings von Schiffen in den in der europäischen Liste aufgeführten Abwrackeinrichtungen beziehen, sind in Verbindung mit den Vorschriften des Abschnitts 4a anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist ab dem Tag, der sich gemäß Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 ergibt, nicht mehr anzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 13.12.2019 I 2739
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