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SeeUmwVerhV

§ 24Inventarbescheinigung und Recyclingfähigkeitsbescheinigung

Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt

(1) Inventarbescheinigungen und Recyclingfähigkeitsbescheinigungen werden von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ausgestellt. In den Fällen des Artikels 9 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 bestätigt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation oder eine von ihr ermächtigte anerkannte Organisation bestehende Inventarbescheinigungen und Recyclingfähigkeitsbescheinigungen mit einem entsprechenden Sichtvermerk. Die Inventarbescheinigung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt.
(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann die Geltungsdauer der Inventarbescheinigungen und Recyclingfähigkeitsbescheinigungen nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 7 und 8 sowie des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 verlängern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 13.12.2019 I 2739

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR137110014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e879c6d9d4d8fc3410346859d5612c8753de4b8def1182c179c675481be10b43

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… -Übereinkommen nach Zeitaufwand 2605 Erteilung der Inventarbescheinigung nach Erstbesichtigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. No …“