SeeStrOV
§ 8bVerwendung von Lichtern, Signalkörpern und Schallsignalanlagen
Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
- 1.
- zur Führung von Lichtern und Signalkörpern nach den Kollisionsverhütungsregeln nur solche verwenden, deren Konstruktion und Anbringung den Anforderungen der Anlage I zu den Kollisionsverhütungsregeln entspricht und die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zugelassen sind,
- 2.
- zum Geben von Schallsignalen nach den Kollisionsverhütungsregeln nur solche Schallsignalanlagen verwenden, deren Konstruktion, Ausführung und Anbringung den Anforderungen der Anlage III zu den Kollisionsverhütungsregeln entspricht und die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zugelassen sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.12.2021 I 5188
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008130977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94657b7f52f6cff8bcbbec18a7293597b799ad60565f4b5aff8ed32affad4b8b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 SeeSpbootVBegriffsbestimmungen
„… en I und III der Internationalen Regeln erfüllt sind. Satz 1 gilt nicht für Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 1 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457). (3) Für die Baumusterzulassung, die Wirksamkeit und die Instandsetzung der Licht …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… and (Gerätekategorie A) § 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV, § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 29 Absatz 5 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 499 – 999 25 Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit geringem Aufwand (Gerätekategorie B) § 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV, § 4 A …“