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SeeStrOV

§ 1Anwendung der Internationalen Regeln

Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

Die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, die dem Übereinkommen von 1972 (BGBl. 1976 II, S. 1023) beigefügt und zuletzt durch Beschluß der 28. Vollversammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London vom 4. Dezember 2013 geändert worden sind, im folgenden als "Internationale Regeln" bezeichnet, sind in der aus der Anlage ersichtlichen deutschen Übersetzung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.12.2021 I 5188

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008130977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94657b7f52f6cff8bcbbec18a7293597b799ad60565f4b5aff8ed32affad4b8b

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