(1) Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Ausland vermietet werden, sind § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, §§ 7, 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 11 und 12 anzuwenden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gegeben sind, kann die Zulassungsbehörde einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Organisation beauftragen, eine Nachbesichtigung durchzuführen.
(2) Zulassungsbehörde ist das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
(3) Für die Erteilung oder Verlängerung eines Bootszeugnisses sind die §§ 6 und 8 entsprechend anzuwenden. Bei Sportbooten mit ausländischem Liegeplatz kann die Untersuchung durch einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Organisation durchgeführt werden.
(4) Für die Unterhaltung des Sportbootes ist § 9 entsprechend anzuwenden. Die Untersuchung kann durch einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Organisation durchgeführt werden.
(5) Die Pflicht zum Besitz eines Bootszeugnisses besteht nicht, wenn der jeweilige Staat für Sportboote unter deutscher Flagge ein eigenes Sicherheitszeugnis vorschreibt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
„… n, kann an die Stelle des Bootszeugnisses nach Absatz 1 das Bootszeugnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 oder § 18 Abs. 1 der See-Sportbootverordnung treten, sofern darin als Fahrtbereich auch die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen eingetragen sind. (5) Das Bunde …“
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