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SeeSchSiÜbkG

Art 1

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt und zum Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden

Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen von Rom vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt sowie zu dem Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, wird zugestimmt. Das Übereinkommen sowie das Protokoll werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 25.11.2015 I 2095

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR204940990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bef35e6efded4f5a41802603983a1e6ae3b41b73d751de9bfc741ca18648ced4

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