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SeeSchMeldPortalG

Allgemeine Hinweise

Gesetz über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 6.7.2017 +++)

Das G wurde als Art. 1 des G v. 30.6.2017 I 2190 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 6.7.2017 in Kraft getreten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR219010017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0604b40b942092650797dc5287c47b68969bc410088ec5e37d472d51c8e6c7e8

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