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SVertO

§ 51Errichtung eines Fonds nach dem Haftungsübereinkommen von 1992

Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt

(1) Ist der Eigentümer eines Schiffes berechtigt, seine Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Ölverschmutzungsschäden nach den Vorschriften des Haftungsübereinkommens von 1992 zu beschränken, und hat er nach diesen Vorschriften für den Gesamtbetrag seiner Haftung einen Fonds in einem anderen Vertragsstaat des Haftungsübereinkommens von 1992 errichtet, so gilt für Zwangsvollstreckungen wegen eines solchen Anspruchs in das Vermögen des Schiffseigentümers § 8 Abs. 4 und 5 entsprechend. Für eine Klage wegen eines solchen Anspruchs gegen den Schiffseigentümer gilt § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend, sofern das für die Errichtung und Verteilung des Fonds maßgebende Recht der Errichtung des Fonds diese Rechtsfolgen beilegt.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Gläubiger Zugang zu dem Gericht hat, das den Fonds verwaltet, und wenn der Fonds tatsächlich zur Befriedigung seines Anspruchs verwendet werden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.3.1999 I 530; 2000 I 149;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3079

Sonst: In Kraft gem. Bek. v. 30.7.1987 I 2083 mWv 1.9.1987

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011300986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe22ff6ab160abb081a6bdab768db34953474969e47de8e0459b084e43b353c1

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