(1) Hat der Gläubiger einen Anspruch, für welchen die Haftung durch die Eröffnung des Verteilungsverfahrens durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, nicht angemeldet, so treten hinsichtlich der für den Anspruch bestehenden Sicherungsrechte die in § 20 Abs. 1 für den Fall der Feststellung eines angemeldeten Anspruchs bestimmten Rechtsfolgen mit der Beendigung des allgemeinen Prüfungstermins ein. Erfaßt das Verteilungsverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nur Ansprüche gegen den Antragsteller, so gilt Satz 1 nur, soweit das Sicherungsrecht ausschließlich für einen Anspruch gegen den Antragsteller besteht.
(2) Die Zwangsvollstreckung wegen eines solchen Anspruchs ist nach der Beendigung des allgemeinen Prüfungstermins endgültig einzustellen; Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind aufzuheben. §§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden.
(3) Das Verteilungsgericht hat dem Schuldner eine Bescheinigung über die Beendigung des allgemeinen Prüfungstermins zu erteilen.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.3.1999 I 530; 2000 I 149;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3079
Sonst: In Kraft gem. Bek. v. 30.7.1987 I 2083 mWv 1.9.1987
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