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SeeRÜbkAG

Art 13Mitteilungspflichten

Gesetz zur Ausführung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 sowie des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens

Die Erfüllung einer in Artikel 73 Abs. 4, Artikel 217 Abs. 7, Artikel 228 Abs. 1 Satz 2 oder Artikel 231 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 genannten Mitteilungs- und Übersendungspflicht obliegt, wenn es sich um ein strafrechtliches Verfahren handelt, der mit diesem Verfahren befaßten Justizbehörde. Die Übermittlung erfolgt auf diplomatischem Weg.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: geändert Art. 550 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR077800995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 70c430d776fafc4410312cd7aa4cd66370d55c150dca5174a6aaa3531b1aa14f

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