SeemGÄndG
Art 2Übergangsvorschriften
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Seemannsgesetzes
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR213910961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e21dbcfe4683a819e7d63d1a90afa154a4a7624e6c18ac3a3c5d847d244f7a42