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SeemGÄndG

Art 2Übergangsvorschriften

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Seemannsgesetzes

(1) Untersuchungen auf Seediensttauglichkeit, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden sind, gelten als Untersuchungen im Sinne des § 81 des Seemannsgesetzes.
(2)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR213910961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e21dbcfe4683a819e7d63d1a90afa154a4a7624e6c18ac3a3c5d847d244f7a42

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