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SeemAmtsBek 1982

I.

Bekanntmachung über die Seemannsämter außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes und die mit der Wahrnehmung seemannsamtlicher Aufgaben beauftragten Honorarkonsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland

Nach § 9 Nr. 2 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. II S. 713) werden
Botschaft Port Moresby Papua-Neuguinea
Generalkonsulat Sevilla Spanien

zu Seemannsämtern bestimmt.
Ferner werden die Honorarkonsuln in
Kotka Finnland
Rio Grande Brasilien
Suva Fidschi

mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 15 bis 17, 19 bis 21, 49, 51, 52 und 76 des Seemannsgesetzes beauftragt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR518600982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d68dff8b9641e2b9ef6349b8e7cd6b8219dd741a35b229a46da99ad32231d9bc

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