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§ 24

Gesetz über das Seelotswesen

(1) Seelotsinnen und Seelotsen haben ihre Lotstätigkeit so lange auszuüben, bis sie abgelöst oder von der Kapitänin oder dem Kapitän entlassen werden oder das Schiff den Bestimmungsort oder die Grenze des Seelotsreviers erreicht.
(2) Auf Schiffen, die nach der Lotsverordnung zur Annahme einer Seelotsin oder eines Seelotsen verpflichtet sind, darf die Kapitänin oder der Kapitän die Seelotsin oder den Seelotsen nicht entlassen, bevor das Schiff die Grenze des Seelotsreviers erreicht hat.
(3) Kann die Seelotsin oder der Seelotse beim Verlassen des Seelotsreviers nicht ausgeholt werden, so ist sie oder er zu weiterer Lotstätigkeit nicht verpflichtet, jedoch auf Anforderung der Kapitänin oder des Kapitäns berechtigt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.9.1984 I 1213;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 6 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR210350954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6836dc45d89c62351dc098262560226772d6f96d97179416edb9534122c6ef6

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