(1) Der Käufer, Verkäufer, Lagerhalter und Transporteur haben nach Aufforderung der jeweils zuständigen Landesbehörde beim Kauf oder Verkauf, bei der Lagerung oder beim Transport von Seefischereierzeugnissen den zuständigen Behörden der Länder Belege zum Nachweis über das geografische Ursprungsgebiet der Seefischereierzeugnisse vorzulegen, soweit für eine Fischart eine Mindestgröße nach unmittelbar geltenden Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union festgesetzt wurde.
(2) Der für den Erstverkauf von Seefischereierzeugnissen verantwortliche Marktteilnehmer hat die Seefischereierzeugnisse nach dem Fang
1.
über Fischauktionen erstmalig zu vermarkten oder erfassen zu lassen,
2.
an einen nach Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in die Liste der registrierten Erstkäufer der Bundesanstalt eingetragenen Käufer oder
3.
an eine von der zuständigen Behörde nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22) anerkannte Erzeugerorganisation erstmalig zu verkaufen.
Nur anerkannte Erzeugerorganisationen und eingetragene Käufer dürfen im Rahmen eines Erstverkaufs im Inland von einem Fischereifahrzeug Seefischereierzeugnisse erwerben; Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EG) 1224/2009 bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2024 I Nr. 311
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