Zum Gesetzesinhalt

SeefischGBußgÜbertrV

§ 1Übertragung der Verordnungsermächtigung

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Bußgeldverordnung nach dem Seefischereigesetz

Die in § 18 Absatz 6 Satz 1 des Seefischereigesetzes enthaltene Ermächtigung wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR462100021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bb0cd8fe78c6c5657c0013895cba25d0aac49dc4e5335a19137e2c156357ae1d

XML-Quelle beim Herausgeber