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SeeFischG

§ 19Strafvorschriften

Gesetz zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
eine in § 18 Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht oder
2.
eine in § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7 bezeichnete Handlung wissentlich begeht
und aus Gewinnsucht oder gewerbsmäßig handelt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch in Verbindung mit § 18 Absatz 5.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.7.1998 I 1791;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 31 G v. 20.12.2022 I 2752

Hinweis: Änderung durch Art. 8 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008760984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99fb6c65f3d7954a1ef696017f59392c278dd4c5b9deda82625d38f41b92a47c

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