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SeeAZV

§ 10Geltung des Arbeitszeitgesetzes

Verordnung über die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Besatzungen von Schiffen und Booten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR080300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d739b27ea70152bf8c5666b177971b448a56d6d0742a7e563b301109c953a5db

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