Zum Gesetzesinhalt

SeeArbG§119Abs5V

§ 1Inhalt, Begriffsbestimmung

Verordnung nach § 119 Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes

(1) Diese Verordnung regelt ergänzend das Verfahren zur Gewährung des Gesamtbetrages nach § 119 Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes.
(2) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
(3) Einrichtung im Sinne dieser Verordnung ist eine in § 119 Absatz 5 Satz 1 bezeichnete inländische Einrichtung.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR181900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0de5025ed8978ea09f6642f6576408ba037178c8cea50f1acb850a22a575de8e

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