Zum Gesetzesinhalt

SeeArbG§119Abs4V

§ 1Inhalt, Begriffsbestimmung

Verordnung nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes

(1) Diese Verordnung regelt ergänzend das Verfahren zur Gewährung des Gesamtbetrages nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes.
(2) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
(3) Sozialeinrichtung im Sinne dieser Verordnung ist eine Sozialeinrichtung für Seeleute in inländischen Häfen nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000900019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87b2874e18e4faba511e156409672413683f1fabd35fd076e0dc1725726b1f0e

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