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SEAG

§ 38Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Verwaltungsrats

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)

(1) Für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 113 des Aktiengesetzes entsprechend.
(2) Für die Gewährung von Krediten an Mitglieder des Verwaltungsrats und für sonstige Verträge mit Mitgliedern des Verwaltungsrats gelten die §§ 114 und 115 des Aktiengesetzes entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR367510004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bf433d831729887524e4b93d8ccbd614fff22834f58be1b6d6b0b3e793f6c14f

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