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SDLWindV

§ 3Anschluss an das Hoch- und Höchstspannungsnetz

Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen

Betreiberinnen und Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach § 3 Nummer 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die an das Hoch- und Höchstspannungsnetz angeschlossen werden, müssen am Netzverknüpfungspunkt einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen oder durch zusätzliche technische oder betriebliche Einrichtungen die Anforderungen des „TransmissionCodes 2007 – Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber“, Ausgabe Version 1.1 August 2007 (TransmissionCode 2007) (BAnz. Nr. 67a vom 6. Mai 2009) nach Maßgabe der Anlage 1 erfüllen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 13.10.2016 I 2258

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR173400009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b71d89b02069243f731c85ff0ec634756b17a9f95d4c32de9cdac180b3e75310

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