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DRK-SDDSG

§ 5Begrenzung der Verpflichtung zur Löschung

Gesetz zur Regelung des Datenschutzes für den Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes

Die Verpflichtung des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn anzunehmen ist, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 20.11.2019 I 1626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR069000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e36faee4260c4bd6d4e376615f932e6526f5c11a3dcf39dbd9cf61a6d9580764

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