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SchwSalmoV

Anlage 1(zu § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2)

Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 325)
Stichprobenschlüssel
12
Anzahl
der voraussichtlich zur Schlachtung
abgegebenen Schweine pro Jahr
Anzahl
der zu untersuchenden Schweine
weniger als 4526*)
45 bis 10038
101 bis 20047
mehr als 20060
*)
Sofern weniger als 26 Schweine voraussichtlich zur Schlachtung abgegeben werden, sind alle Schweine zu untersuchen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 137 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR032200007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e2e43a593c7034cddcf770c2463ebc263d1b33952459d633b1baff46aca38b26

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