SchwSalmoV
Anlage 1(zu § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2)
Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine
| 1 | 2 |
| Anzahl der voraussichtlich zur Schlachtung abgegebenen Schweine pro Jahr | Anzahl der zu untersuchenden Schweine |
| weniger als 45 | 26*) |
| 45 bis 100 | 38 |
| 101 bis 200 | 47 |
| mehr als 200 | 60 |
- *)
- Sofern weniger als 26 Schweine voraussichtlich zur Schlachtung abgegeben werden, sind alle Schweine zu untersuchen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 137 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR032200007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e2e43a593c7034cddcf770c2463ebc263d1b33952459d633b1baff46aca38b26