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WVO

§ 7Größe der Werkstatt

Werkstättenverordnung

(1) Die Werkstatt soll in der Regel über mindestens 120 Plätze verfügen.
(2) Die Mindestzahl nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn der Werkstattverbund im Sinne des § 15, dem die Werkstatt angehört, über diese Zahl von Plätzen verfügt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 2.6.2021 I 1387

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013650980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 167b60597343eb5bce792e18c3e750323187d66b114dcd0243a548734609bf29

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