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SchwbAwV

§ 9Übergangsregelung

Schwerbehindertenausweisverordnung

Bis zum 31. Dezember 2014 ausgestellte Ausweise, die keine Identifikationskarten nach § 1 Absatz 5 sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, sie sind einzuziehen. Sie können gegen eine Identifikationskarte umgetauscht werden. Ausgestellte Beiblätter bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.7.1991 I 1739;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004310981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2724b3a983492eb842ac755e01f8312b0e07bddc47626b66db2ece2a3f919165

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