SchwbAwV
Muster 4
Schwerbehindertenausweisverordnung
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Vorderseite) (nicht darstellbares Ausweisformular)
(Rückseite)
Der Ausweis ist amtlicher Nachweis für die Zugehörigkeit des Ausweisinhabers oder der Ausweisinhaberin zu den freifahrtberechtigten Personen im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989).
Gegen Vorzeigen dieses Ausweises und des mit einer Wertmarke versehenen Beiblattes ist der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin im Nahverkehr im Sinne des § 147 abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unentgeltlich zu befördern.
Das gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des § 147 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für die Beförderung
- 1.
- einer Begleitperson des Ausweisinhabers oder der Ausweisinhaberin, wenn dieser infolge einer Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt und infolgedessen auf eine ständige Begleitung angewiesen ist, sofern dies im Ausweis mit dem Merkzeichen B eingetragen ist, und
- 2.
- des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhls, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zuläßt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führhundes.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.7.1991 I 1739;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 20.8.2021 I 3932
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004310981
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2724b3a983492eb842ac755e01f8312b0e07bddc47626b66db2ece2a3f919165
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 147 SGB IXAuskunftspflicht
„… e versehenen Beiblattes ist der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin im Nahverkehr im Sinne des § 147 abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unentgeltlich zu befördern. Das gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des § 147 des Neunten Buches Sozialgesetz …“