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SchVG

§ 23Bußgeldvorschriften

Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz Schuldverschreibungen überlässt,
2.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 das Stimmrecht ausübt,
3.
entgegen § 6 Absatz 2 einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt oder
4.
entgegen § 6 Absatz 3 einen Vorteil oder eine Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 einen maßgeblichen Umstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR251210009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41a6cb8214df67742ce4ad77c8636f6bedf860b8fdee1d0efe2cd6f0e104aaaa

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