SchVG
§ 23Bußgeldvorschriften
Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen
- 1.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz Schuldverschreibungen überlässt,
- 2.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 das Stimmrecht ausübt,
- 3.
- entgegen § 6 Absatz 2 einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt oder
- 4.
- entgegen § 6 Absatz 3 einen Vorteil oder eine Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR251210009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41a6cb8214df67742ce4ad77c8636f6bedf860b8fdee1d0efe2cd6f0e104aaaa