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SchuV

§ 2Marktpflege

Verordnung über die Erfüllung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüchen durch Begebung und Zuteilung von Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds

Der Entschädigungsfonds sorgt für die Marktpflege. Hierzu können in Höhe bis zu zehn Prozent der umlaufenden Schuldtitel Schuldverschreibungen angekauft werden. Die Mittel für die Marktpflege stellt der Entschädigungsfonds zur Verfügung. Sie sind in dessen jährlichem Wirtschaftsplan zu berücksichtigen. Eine Kreditaufnahme ist nicht zulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 15 G v. 12.7.2006 I 1466

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR084600995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f69ddccbe65cf96b5b828afb5dd63ff105dccb4f53333eadc6351b99c4e85e2

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