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SchUnfDatG

§ 7Löschung

Schiffsunfalldatenbankgesetz

(1) Personenbezogene Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sind im Einzelfall unverzüglich zu löschen, soweit sie für die Erfüllung der Zwecke nach § 3 Absatz 1 und 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch automatisiert nach zehn Jahren ab dem Tag des Unfalls.
(2) Nicht personenbezogene Daten sind nach Ablauf von 30 Jahren automatisiert zu löschen.
(3) Im Falle Minderjähriger sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Löschungsfrist fünf Jahre beträgt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 6 G v. 2.6.2021 I 1278

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR311810013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc29399d72fcca1d2fd5b29853b315c93930575c13ce07a9e53b253f0d2536b3

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