Zum Gesetzesinhalt

SchuldMitüG

§ 2

Gesetz zur Mitübernahme der Schulden des Erblastentilgungsfonds, des Bundeseisenbahnvermögens sowie des Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in die Bundesschuld

Im Innenverhältnis zu den in § 1 aufgeführten Sondervermögen ist der Bund alleiniger Schuldner, soweit nicht der Erblastentilgungsfonds mit Zuführungen nach § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes seine Verbindlichkeiten tilgt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 45 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138410999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f7a6381bd542b7ee9cada46a7b122b61fab03f079141c2a2b7bfeeff1419b2d0

XML-Quelle beim Herausgeber