SchuhfIndMeistPrV 2013
§ 3Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf, der den Berufen der Schuhindustrie oder des Schuhmacherhandwerks zugeordnet werden kann,
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf der schuh- und lederverarbeitenden Industrie und eine mindestens sechsmonatige Berufspraxis,
- 3.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- 4.
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
- 1.
- das Ablegen des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
- 2.
- über die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen hinaus mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 65 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR022100013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ba4649869923f66914bff7c93729d6f89da9eff9b1783083a3c5c4303d8ae26