SchuhfAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen für die Schaftherstellung,
- 2.
- Zuschneiden und Stanzen von Werkstoffen für die Schaftherstellung,
- 3.
- Vorrichten von Schaftteilen,
- 4.
- Herstellen von Schäften,
- 5.
- Beurteilen und Vorbereiten von Bodenteilen für die Herstellung und Weiterverarbeitung,
- 6.
- Vorbereiten und Montieren von Schäften und Bodenteilen,
- 7.
- Finishen und Verkaufsfertigmachen von Schuhen sowie
- 8.
- Ausarbeiten von Modellen.
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Handhaben von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 7.
- betriebliche und technische Kommunikation sowie
- 8.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-257 v. 11.5.1998 I 909 (SchuhfAusbV 1998)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR030900017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 42a1e6b471d613389eec7b0626394408f90f223ff137c9f616595e66118d888a