Zum Gesetzesinhalt

SchuhfAusbV

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen für die Schaftherstellung,
2.
Zuschneiden und Stanzen von Werkstoffen für die Schaftherstellung,
3.
Vorrichten von Schaftteilen,
4.
Herstellen von Schäften,
5.
Beurteilen und Vorbereiten von Bodenteilen für die Herstellung und Weiterverarbeitung,
6.
Vorbereiten und Montieren von Schäften und Bodenteilen,
7.
Finishen und Verkaufsfertigmachen von Schuhen sowie
8.
Ausarbeiten von Modellen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.
Handhaben von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
7.
betriebliche und technische Kommunikation sowie
8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-257 v. 11.5.1998 I 909 (SchuhfAusbV 1998)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030900017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 42a1e6b471d613389eec7b0626394408f90f223ff137c9f616595e66118d888a

XML-Quelle beim Herausgeber