SchuFV
§ 2Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen
Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses
- 1.
- nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit),
- 2.
- personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität),
- 3.
- personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit),
- 4.
- personenbezogene Daten jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität),
- 5.
- festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit), und
- 6.
- die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 20.11.2019 I 1724
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR165400012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 00590d5cf4c49ab02df11338538d33c7c472b0b50cf90c28341304e65d622d18
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 882h ZPOZuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses
„… ung an das zentrale Vollstreckungsgericht und bei der Weitergabe an eine andere Stelle im Sinne des § 882h Absatz 2 der Zivilprozessordnung sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu tref …“