Zum Gesetzesinhalt

SchSV

§ 6Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in übrigen Fällen

Schiffssicherheitsverordnung

(1) Soweit für ein Schiff, das die Bundesflagge führt, nicht die in § 5 Absatz 1 und 2 bezeichneten Anforderungen einzuhalten sind, sind die Anforderungen nach Anlage 1a einzuhalten. Maßgeblich ist
1.
für ein Fahrgastschiff Anlage 1a Teil 1 in Verbindung mit Teil 7,
2.
für ein Binnenschiff im Verkehr durch die Kaiserbalje Anlage 1a Teil 2,
3.
für ein Traditionsschiff Anlage 1a Teil 3,
4.
für ein Sportboot Anlage 1a Teil 4,
5.
für ein Fischereifahrzeug Anlage 1a Teil 5,
6.
für ein Frachtschiff Anlage 1a Teil 6 in Verbindung mit Teil 7,
soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(1a) Absatz 1 Nummer 6 gilt für
1.
ein Schiff im Sinne des § 3 Buchstabe c des Flaggenrechtsgesetzes oder
2.
ein Schiff, das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Aufsicht des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes eingesetzt ist und nicht Handelszwecken dient,
nur, soweit der Betreiber des Schiffes einen Antrag nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 auf Erteilung aller erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen stellt. Ein Antrag auf Erteilung lediglich einzelner Zeugnisse und Bescheinigungen ist nicht zulässig.
(1b) Wird kein Antrag im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 gestellt, hat die jeweils für das Schiff nach Absatz 1a Nummer 1 oder 2 verantwortliche Behörde durch Besichtigungen und andere geeignete Maßnahmen in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass das jeweilige Schiff
1.
eine Sicherheit bietet vergleichbar mit den Anforderungen, die nach dem internationalen schiffsbezogenen Sicherheitsstandard, dem Schiffssicherheitsgesetz und im Rahmen des Seeaufgabengesetzes vorgeschrieben sind, und
2.
die Abwehr von Gefahren für Schiffe, Schifffahrt oder Schifffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt gewährleistet.
Im Fall des Satzes 1 ist § 11 nicht anzuwenden.
(2) Für ein Schiff, das einer bestimmten Schiffskategorie angehört, müssen, wenn es in einer anderen Schiffskategorie eingesetzt werden soll, die Anforderungen für Schiffe eingehalten werden, die zum Zeitpunkt der Änderung der Schiffskategorie auf Kiel gelegt worden sind, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.6.2024 I Nr. 217

Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 22.11.2024 I Nr. 370 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 29.1.2025 I Nr. 28 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 6 V v. 25.3.2025 I Nr. 100 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR302300998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb10d51c32aedd0dddc1e07b1571f3d091e8d735ca8231b974bd57cf0391a2b4

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
  • § 6 BinSchUOVoraussetzung für die Zulassung

    „… ahren, müssen den Anforderungen nach der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz, den Anforderungen des § 6 der Schiffssicherheitsverordnung oder den Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN entsprechen. (7) Seeschiffe und schwimmende Geräte, die für den Einsatz …“

  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… ren und Auslagen befreit. b) Für die Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Schiffe im Sinne des § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Schiffssicherheitsverordnung werden keine Gebühren nach den Nummern 0303 und 0304 erhoben. Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr I. Individuell z …“

  • Anlage 1a SchSV(zu den §§ 6 und 6a) Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen

    „… der jeweils geltenden Fassung; 2.2.17 Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe: Richtlinie nach § 6 Absatz 1 der Schiffssicherheitsverordnung über Sicherheitsanforderungen an Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheit …“

  • Anlage 2a SportSeeSchV

    „… stems (GMDSS) auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für die dies in einer Richtlinie im Sinne von § 6 der Schiffssicherheitsverordnung vorgesehen ist. Dieses Zeugnis wurde in Übereinstimmung mit Artikel S47 der Vollzugsordnung für den Funkdienst ausgeste …“

  • Anlage 2b SportSeeSchV

    „… MDSS) für UKW auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für die dies in einer Richtlinie im Sinne von § 6 der Schiffssicherheitsverordnung vorgesehen ist. Dieses Zeugnis wurde in Übereinstimmung mit Artikel S47 der Vollzugsordnung für den Funkdienst ausgeste …“

  • § 1 SportSeeSchVAnwendungsbereich

    „… denen ein Sicherheitszeugnis auf der Grundlage der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung erteilt worden ist. (3a) Wer ein Traditionsschiff führt, bedarf einer Fahrerlaubnis. Be …“