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§ 5Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schriftsetzer-(Buchdrucker-)Handwerk

(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
1.
Technische Mathematik:
a)
Umrechnung vom metrischen ins typographische Maßsystem und umgekehrt,
b)
Manuskriptberechnung,
c)
Vorlagenberechnung,
d)
Nutzen- und Papierbedarfsrechnung,
e)
Filmverbrauchsberechnung,
f)
densitometrische und farbmetrische Berechnungen;
2.
Fachtechnologie:
a)
Schriftklassifikation nach Norm und Schriftentwicklung,
b)
Satzsysteme,
c)
berufsbezogene elektronische Text- und Bildverarbeitung,
d)
Satzherstellung,
e)
Druckverfahren, insbesondere Physik und Chemie des Drucks,
f)
Ausschießen,
g)
Herstellen von Druckvorlagen,
h)
Herstellen von Reproduktionen, Filmmontagen und Druckplatten,
i)
Weiterverarbeitung der Druckerzeugnisse,
k)
berufsbezogene Normen,
l)
Qualitätssicherung,
m)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;
3.
Werk- und Hilfsstoffe:
Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung und Verarbeitung der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe;
4.
Rechtschreibung:
Rechtschreiben und Korrekturlesen einschließlich Angabe der Korrekturzeichen nach Norm;
5.
Kalkulation:
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 15 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 20 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR079900995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9714cc461b1a221197ee891b381f60f5d0bfdf23232599e1dfdffb916e62766c

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