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SchRegDV

§ 80

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

(1) Diese Verordnung gilt, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
(2) Auf den vor dem 31. Dezember 1991 angelegten Registerblättern können auch nach diesem Tag neue Eintragungen vorgenommen werden, wenn die Rechtsverhältnisse dadurch zutreffend wiedergegeben werden und keine Verwirrung entsteht. Andernfalls ist das Registerblatt anläßlich einer neuen Eintragung nach Maßgabe des § 13 umzuschreiben.
(3) Bei der Ausstellung neuer Schiffsurkunden für Schiffe, die am 3. Oktober 1990 im Schiffsregister eingetragen waren, kann von den Mustern in den Anlagen zu dieser Verordnung abgewichen werden, soweit es erforderlich ist, um den Inhalt eines noch fortgeführten Registerblattes aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 zutreffend wiederzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.11.1994 I 3631; 1995 I 249;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.6.2026 I Nr. 184

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021690980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): feb8a907cc3ac64126f76333f561f44f63ef856c7bec356fe7eb8b83fe00375d

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