(1) Für neu anzulegende Registerblätter können die vorhandenen Vordrucke, soweit sie der Schiffsregisterverfügung vom 29. Mai 1951 entsprechen, verwendet werden, wenn sie handschriftlich, mit Maschinenschrift oder mit Stempel auf den Stand gebracht werden, der sich aus den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung ergibt.
(2) § 17 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung ist auch für die erstmalige Zuteilung einer IMO-Nummer anzuwenden. Die IMO-Nummer ist auf den bestehenden Blättern an den seit Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vorgesehenen Stellen hinzuzusetzen. Vorhandene Vordrucke, die den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen, können nach Maßgabe des Satzes 2 weiter verwendet werden.
(3) Entspricht ein Registerblatt nicht § 27 Abs. 1 Nr. 6 in der vom 25. Oktober 1994 an geltenden Fassung, so kann es bei der nächsten Eintragung entsprechend ergänzt werden. § 29 Abs. 1 Nr. 8, § 36 und § 53 Abs. 1 Nr. 7 in der vom 25. Oktober 1994 an geltenden Fassung sind nur bei Löschungen nach diesem Datum zu berücksichtigen. Vorhandene Vordrucke, die nicht der von dem 1. November 1994 an geltenden Fassung der Anlagen 4 und 5 entsprechen, können weiterverwendet werden, wenn sie der bis dahin geltenden Fassung dieser Anlagen entsprechen und der Antragsteller auf die englische Übersetzung verzichtet.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.11.1994 I 3631; 1995 I 249;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.6.2026 I Nr. 184
„… el auf den Stand gebracht werden, der sich aus den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung ergibt. (2) § 17 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung ist auch für die erstmalige Zuteilung einer IMO-Nummer anzuwenden. Die IMO-Nummer ist auf den bestehenden Blättern an d …“
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