(1) Die Registerakte kann vollständig oder teilweise elektronisch geführt werden. Bei teilweiser elektronischer Führung sind in beide Teile der Registerakte Hinweise auf den jeweils anderen Teil aufzunehmen.
(2) Mit dem elektronischen Dokument ist in die Registerakte ein Protokoll darüber aufzunehmen,
1.
welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments ausweist,
2.
wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
3.
welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist,
4.
welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen und
5.
wann die Feststellungen nach den Nummern 1 bis 4 getroffen wurden.
Satz 1 gilt nicht für elektronische Dokumente des Registergerichts.
(3) Das Registergericht entscheidet vorbehaltlich des Satzes 3 nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang der in Papierform vorliegende Inhalt der Registerakte in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form zur Registerakte genommen wird. Das Gleiche gilt für Dokumente, die nach der Anlegung der elektronischen Registerakte in Papierform eingereicht werden. Die Landesregierungen oder die von diesen ermächtigten Landesjustizverwaltungen können in der Rechtsverordnung nach § 73i diesbezügliche Verfahrensweisen ganz oder teilweise vorschreiben.
(4) Elektronische Dokumente, die nach § 59 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung vom Registergericht aufzubewahren sind, sind so zu speichern, dass sie über die Registerakten aller beteiligten Registerblätter eingesehen werden können. Satz 1 gilt nicht für Dokumente, die bereits in Papierform zu den Registerakten genommen wurden.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.11.1994 I 3631; 1995 I 249;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.6.2026 I Nr. 184
„… bezügliche Verfahrensweisen ganz oder teilweise vorschreiben. (4) Elektronische Dokumente, die nach § 59 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung vom Registergericht aufzubewahren sind, sind so zu speichern, dass sie über die Registerakten aller beteiligten Registe …“
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