(1) Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifikat ist das Muster in deutscher Sprache mit englischer Übersetzung maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 5 beigefügt ist; für die Ausfertigung sind die amtlich ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Der Auszug ist zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registergerichts zu versehen.
(2) In dem Auszug werden Veränderungen der Eintragungen im Schiffsregister nicht vermerkt. Wird der Inhalt des Auszugs von den Veränderungen berührt, so hat das Registergericht den Auszug unbrauchbar zu machen und einen neuen, den veränderten Eintragungen im Schiffsregister entsprechenden Auszug zu erteilen.
(3) Im übrigen gelten für den Auszug § 37 Abs. 2 Satz 2, § 40 Abs. 3 und § 41 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.11.1994 I 3631; 1995 I 249;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.6.2026 I Nr. 184
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