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JAktAG

§ 1Aufbewahrung und Speicherung von Akten

Gesetz zur Aufbewahrung und Speicherung von Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Beendigung des Verfahrens

Akten der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, dürfen nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt oder gespeichert werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Dasselbe gilt für Aktenregister, Namens- und sonstige Verzeichnisse sowie Karteien, auch wenn diese elektronisch geführt werden. Aufbewahrungs- und Speicherungsregelungen in anderen Rechtsvorschriften sowie die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften der Archivgesetze des Bundes und der Länder bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2020 I 2187

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR085200005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a05cfedf12a795ddfe86929979e014bb342cda394ed845c3aecf89810a162390

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