Zum Gesetzesinhalt

SchoMstrV

§ 11Übergangsvorschrift

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schornsteinfeger-Handwerk

(1) Die bis zum 31. Dezember 2015 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2016, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2017 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften ablegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 85 V v. 18.1.2022 I 39

Sonst: Ersetzt V 7110-3-80 v. 25.6.1984 I 771 (SchoMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198700015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bdf3fc37c3f5753f2c2b55a248ebd3acce4e124fc9462df893ab4a794d8e509a

XML-Quelle beim Herausgeber