(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages
1.
Einzelheiten zu den technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen nach § 3 Absatz 3 festzulegen; dazu zählt auch die Erhöhung der Ladeleistung von Schnellladepunkten im Sinne von § 2 Nummer 2;
2.
Regelungen für das Vergabeverfahren nach § 3 Absatz 5 zu treffen und die Bildung der Lose nach § 4 Absatz 1 und 2 näher zu regeln;
3.
die Voraussetzungen einer wirtschaftlich unzumutbaren Härte nach § 6 Absatz 3 Satz 1 sowie die für ihre Geltendmachung erforderlichen Nachweise näher zu regeln;
4.
das Recht der Bestandsinfrastrukturanbieter auf Übernahme der Schnellladeinfrastruktur nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 und dessen Ausübung und Umsetzung näher zu regeln;
5.
die Entschädigung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie das Entschädigungsverfahren näher zu regeln;
6.
Regelungen bezüglich der Anzeigepflicht nach § 6 Absatz 4 zu treffen und
7.
die dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben der Gesellschaft privaten Rechts nach § 1 Absatz 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zur Ausübung zu übertragen, soweit Schnellladestandorte auf Flächen der Bundesautobahnen und der anderen Bundesstraßen in Bundesverwaltung bereitgestellt werden oder Bestandsinfrastrukturen auf diesen Flächen betroffen sind.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Um die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes dauerhaft sicherzustellen, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 regeln, dass der Betrieb der im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur errichteten Schnellladeinfrastruktur auch nach dem Auslaufen oder der sonstigen Beendigung der in Umsetzung des § 3 Absatz 5 geschlossenen Verträge ganz oder teilweise den Rahmenbedingungen unterliegt, die in diesem Gesetz oder einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz festgelegt sind.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung gemäß Absatz 1 Nummer 1 die technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Leistungserbringung gemäß § 3 Absatz 3 auch nach der Beauftragung der Auftragnehmer nach § 3 Absatz 5 mit Wirkung für die mit diesen Auftragnehmern bestehenden Vertragsverhältnisse diskriminierungsfrei festlegen oder ändern, sofern dies aufgrund veränderter Nachfrage, neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, technischer Entwicklungen oder veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen zur Erreichung der Aufgabe nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist. Etwaige durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgelöste Mehrkosten werden ausgeglichen. In der Rechtsverordnung können Regelungen für diesen Ausgleich getroffen werden.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
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