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SchlussFinG

§ 1Errichtung des Sondervermögens

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“

Es wird ein Sondervermögen des Bundes unter der Bezeichnung „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“ errichtet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 30.9.2025 I Nr. 231

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR170200009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8dd1b1527b7b6f3af6ba01a929d16b3a80717aa648bdc5fc72909f0d53eae51b

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