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SchKiSpV

§ 17

Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

Der Minister der Finanzen sichert die planmäßige Bereitstellung der Mittel aus dem Staatshaushalt, die für die Finanzierung der Schüler- und Kinderspeisung, einschließlich der Trinkmilchversorgung, sowie für Investitionen und Forschung erforderlich sind, soweit deren Finanzierung aus Haushaltsmitteln zu erfolgen hat. Er gewährleistet die Kontrolle der den Rechtsvorschriften entsprechenden Planung und Verwendung der Haushaltsmittel für die Schüler- und Kinderspeisung sowie die Durchführung von Finanzrevisionen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR007130975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e704e3ade9c68f14066a50a82df835313cae041f3ad92e04db60d133f5c7f398

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