SchKG§19Abs2/§24Bek 2018
(XXXX)
- 1.
- Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1 179 Euro.
- 2.
- Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 279 Euro.
- 3.
- Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 345 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 345 Euro berücksichtigt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR616300018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0e6d4dadf77d6fd4271cc1033a4e1c4ea814f024a775c22721f81b319fce8ba9