SchKG§19Abs2/§24Bek 2017
(XXXX)
- 1.
- Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1 142 Euro.
- 2.
- Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 270 Euro.
- 3.
- Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 334 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 334 Euro berücksichtigt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR617200017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4eb395112e4b77d608521ed4203dcdac6f733c4b267295fb8624093e365b4697