SchKG§19Abs2/§24Bek 2015
(XXXX)
- 1.
- Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1 075 Euro.
- 2.
- Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 254 Euro.
- 3.
- Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 315 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 315 Euro berücksichtigt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR617500015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7ae291d692517f2f2c96d5e1445ce8d2000ac8397598675ea1818bed1457f6ab