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SchKfmAusbV 2004

Anlage 2(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1883 - 1886;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

- Zeitliche Gliederung -
 
Fachrichtung Linienfahrt
A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme sowie 3. Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Während des 2. Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikationen gelegt.
 
B.
1. Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c,
1.2Berufsbildung, Lernziele a und b,
1.3Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,
1.5Umweltschutz, Lernziel d,
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d,
1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.3Datenschutz und Datensicherung,
6.Klarierung,
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildposition
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,
fortzusetzen.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.5Umweltschutz, Lernziele a bis c,
5.Marketing, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d,
6.Klarierung,
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h,
fortzusetzen.
 
2. Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d und e, i und k,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
1.2Berufsbildung, Lernziel b,
5.Marketing, Lernziel a,
fortzusetzen.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.1Betriebliches Rechnungswesen,
4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
5.Marketing, Lernziele b und c,
8.Seeverkehrslogistik, Lernziel a,
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.3Controlling,
5.Marketing, Lernziele d und e,
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g,
8.Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
5.Marketing, Lernziele b und c,
8.Seeverkehrslogistik, Lernziel a,
fortzusetzen.
 
3. Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I.1)4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b,
II.2)1.1Marktbeobachtung und Marktanalyse,
II. 1.2Intermodale Transporte,
II. 1.3Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern,
II. 1.4Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
I. 1.2Berufsbildung, Lernziel b,
I. 5.Marketing, Lernziele d und e,
I. 8.Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,
fortzusetzen.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2Berufsbildung, Lernziel c,
I. 1.3Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b,
I. 4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c,
I. 9.Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
I. 1.2Berufsbildung, Lernziele a und c,
II. 1.1Marktbeobachtung und Marktanalyse,
II. 1.2Intermodale Transporte,
II. 1.3Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern, Lernziel d,
II. 1.4Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung, Lernziele a, c und g,
fortzusetzen.
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1)Abschnitt I:Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
2)Abschnitt II:Fachrichtung Linienfahrt
 
Fachrichtung Trampfahrt
A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme sowie 3. Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln.
Während des 2. Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikationen gelegt.
 
B.
1. Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c,
1.2Berufsbildung, Lernziele a und b,
1.3Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,
1.5Umweltschutz, Lernziel d,
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d,
1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.3Datenschutz und Datensicherung,
6.Klarierung,
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildposition
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,
fortzusetzen.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.5Umweltschutz, Lernziele a bis c,
5.Marketing, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d,
6.Klarierung,
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h,
fortzusetzen.
 
2. Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d, e, i und k,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
1.2Berufsbildung, Lernziel b,
5.Marketing, Lernziel a,
fortzusetzen.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.1Betriebliches Rechnungswesen,
4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
5.Marketing, Lernziele b und c,
8.Seeverkehrslogistik, Lernziel a,
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.3Controlling,
5.Marketing, Lernziele d und e,
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g,
8.Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
5.Marketing, Lernziele b und c,
8.Seeverkehrslogistik, Lernziel a,
fortzusetzen.
 
3. Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I.1)4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b,
II.2)2.1Marktbeobachtung und Marktanalyse,
II. 2.2Befrachtung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
I. 1.2Berufsbildung, Lernziel b,
I. 5.Marketing, Lernziele d und e,
I. 8.Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,
fortzusetzen.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2Berufsbildung, Lernziel c,
I. 1.3Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b,
I. 4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c,
I. 9.Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung,
II. 2.3Projektlogistik
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
I. 1.2Berufsbildung, Lernziele a und c,
II. 2.2Befrachtung
fortzusetzen.
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1)Abschnitt I:Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
2)Abschnitt II:Fachrichtung Linienfahrt
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 9.6.2011 I 1075

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR187400004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d76366a3374c431df711e9f3e16849b145f317d21af6cdd5103d38db4a7481a

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