SchiLichtMstrV
§ 10Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“
- 1.
- die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungs-, Herstellungs-, Instandsetzungs- und Montageverfahren den Einsatz von Personal, Material und Geräten, Maschinen, Werkzeugen sowie Werk- und Hilfsstoffen planen,
- b)
- mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln,
- c)
- Gefährdungsbeurteilungen, auch unter Berücksichtigung von Störungen im Ablauf, durchführen,
- d)
- Handhabungshinweise und Produktinformationen für Geräte, Maschinen, Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Baugruppen, Farben, Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, leistungsbezogen bewerten und erläutern,
- e)
- Konstruktionszeichnungen, Arbeitsanweisungen, Schalt- und Belegungspläne, Montageanweisungen und baustellenbezogene Hinweise erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- f)
- Vorgehensweise zur Planung und Organisation von Liefer- und Ausführungsterminen, dem Transport sowie der Lagerung von Materialien, Maschinen, Werkzeugen und Geräten erläutern und begründen sowie
- g)
- Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten, insbesondere Hebezeuge, Leitern und Gerüste unter Arbeits- und Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen und begründen,
- 2.
- Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik anwenden,
- b)
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern sowie Folgen ableiten,
- c)
- Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten,
- d)
- Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen an Informations-, Kommunikations- und Werbeanlagen unter Berücksichtigung von Fertigungs-, Herstellungs-, Montage- und Instandsetzungsverfahren sowie Verbundtechniken erläutern und begründen, insbesondere bei
- aa)
- Verwendungszwecken von Lichtsystemen und Beleuchtungsarten,
- bb)
- leitenden Verbindungen in Informations-, Kommunikations- und Werbeanlagen sowohl im Hoch- als auch Niederspannungsbereich,
- cc)
- dem Auftragen und Beschichten mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen,
- dd)
- der Herstellung von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen sowie
- ee)
- dem Anwenden von Drucktechniken sowie
- e)
- fachgerechte Entsorgung von Materialien, Werk- und Hilfsstoffen, welche bei der Herstellung, Instandsetzung sowie dem Rückbau entstehen, organisieren und
- 3.
- Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
- b)
- Leistungen dokumentieren,
- c)
- vorgegebene Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
- d)
- Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen und Information der Kunden über Handhabung, Sicherheitsvorschriften, Pflege und Wartung erläutern,
- e)
- Leistungen abrechnen,
- f)
- auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und betriebsbezogene Konsequenzen ableiten,
- g)
- Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie
- h)
- Serviceleistungen anlässlich der Übergabe erläutern und bewerten.
Sonst: Ersetzt V 7110-3-174 v. 18.6.2007 I 1173 (SchiLichtrMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR143900022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb826657e443e535d0ae24ab29148d7737acd2e47956036fe35830b61be39e51